Epoxidharz-Boden – Geschäftsbedingungen

1. Leistungsumfang
Bellepoxid bietet Epoxidharz-Bodensysteme, Beschichtungen, Versiegelungen, dekorative Beschichtungen sowie damit verbundene Bodenveredelungsarbeiten gemäß dem vereinbarten Angebot an.

2. Gültigkeit von Angeboten
Alle Angebote basieren auf den zum Zeitpunkt der Besichtigung sichtbaren Gegebenheiten oder auf den vom Kunden bereitgestellten Informationen.

Sollten die tatsächlichen Bedingungen vor Ort abweichen, können zusätzliche Kosten entstehen.

3. Verantwortung für den Untergrund
Der Kunde ist verpflichtet, Bellepoxid über folgende Punkte zu informieren:

• Vorhandene Risse
• Frühere Beschichtungen
• Feuchtigkeitsprobleme
• Verdeckte Mängel
• Instabiler Untergrund
• Verschmutzungen
• Öldurchdringung
• Chemische Belastung

Verdeckte Mängel, die während der Arbeiten festgestellt werden, können zusätzliche Maßnahmen erforderlich machen.

4. Erforderliche Untergrundvorbereitung
Eine fachgerechte Untergrundvorbereitung ist Voraussetzung für die Epoxidbeschichtung.

Bellepoxid bestimmt die notwendige Vorbereitungsmethode je nach Zustand des Bodens.

Zusätzliche Arbeiten können erforderlich sein, wenn der tatsächliche Zustand vom erwarteten Zustand abweicht.

5. Haftung für Haftung (Adhäsion)
Die Haftung des Epoxidharzes hängt vom Zustand des Untergrunds ab.

Bellepoxid haftet nicht für Haftungsprobleme, die verursacht werden durch:

• Verborgene Feuchtigkeit
• Aufsteigende Feuchtigkeit
• Instabilen Beton
• Schwachen Untergrund
• Verschmutzungen im Beton
• Alte, verdeckte Beschichtungen
• Bauliche Bewegungen

6. Risiko durch Feuchtigkeit
Feuchtigkeit im Beton kann die Leistung des Epoxidharzes beeinträchtigen.

Auch wenn die Oberfläche trocken erscheint, kann interne Feuchtigkeit später verursachen:

• Blasenbildung
• Ablösungen
• Verfärbungen (Weißfärbung)
• Abheben der Beschichtung

Bellepoxid kann das Verhalten des Untergrunds in Bezug auf interne Feuchtigkeit über sichtbare Prüfungen hinaus nicht garantieren.

7. Risse und bauliche Bewegung
Bestehende oder zukünftige Bewegungen der Konstruktion können sichtbare Risse im Epoxidboden verursachen.

Bellepoxid übernimmt keine Verantwortung für zukünftige bauliche Veränderungen oder Bewegungen.

8. Farb- und optische Abweichungen
Geringfügige Unterschiede in:

• Glanzgrad
• Farbton
• Struktur
• Verteilung von Chips/Flakes
• Lichtreflexion

stellen keinen Mangel dar.

9. Trocknungs- und Aushärtungszeit
Die Trocknungs- und Aushärtungszeit hängt ab von:

• Temperatur
• Luftfeuchtigkeit
• Belüftung
• Zustand des Untergrunds

Eine Nutzung vor vollständiger Aushärtung ist untersagt.

10. Schutzpflicht des Kunden
Der Kunde muss während der Aushärtungszeit verhindern:

• Wassereinwirkung
• Staubbelastung
• Stöße
• Hohe Belastung
• Chemische Einwirkungen

11. Mechanische Belastbarkeit
Epoxidböden sind widerstandsfähig, jedoch nicht unzerstörbar.

Schäden durch:

• Starke Stöße
• Scharfe Gegenstände
• Ziehen von Metall
• Chemikalien
• Falsche Reinigung

sind von der Haftung ausgeschlossen.

12. Zusatzarbeiten
Sollten während der Arbeiten unerwartete Probleme auftreten, kann Bellepoxid die Arbeiten unterbrechen, bis zusätzliche Maßnahmen vereinbart wurden.

13. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsbedingungen richten sich nach dem schriftlichen Angebot oder der Vereinbarung.

Zahlungsverzug kann zur Verzögerung der Arbeiten oder der Fertigstellung führen.

14. Gewährleistungsbeschränkung
Die Gewährleistung gilt nur für fachgerecht ausgeführte Arbeiten unter normalen Nutzungsbedingungen.

Ausgeschlossen sind:

• Unsachgemäße Nutzung
• Mängel des Untergrunds
• Feuchtigkeitsprobleme
• Bauliche Bewegungen
• Äußere Schäden

15. Zugang zur Baustelle
Der Kunde muss sicherstellen, dass vor Beginn der Arbeiten uneingeschränkter Zugang zur Baustelle gewährleistet ist.

Verzögerungen durch eingeschränkten Zugang können zusätzliche Kosten verursachen.

16. Haftungsbeschränkung
Bellepoxid haftet nicht für indirekte Schäden, Nutzungsausfall oder Folgeschäden.

17. Abnahme
Der Boden gilt als abgenommen, sofern Mängel nicht unmittelbar nach Fertigstellung gemeldet werden.

18. Gerichtsstand
Soweit gesetzlich zulässig, gilt Schweizer Recht.